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Wichtige Neuerungen per 1. Juli 2020 für unsere Klienten und Geschäftspartner
Gerade in Zeiten wie diesen zeigt sich, wie veränderlich unser Leben ist. Auch bei uns. Der langjährige Kanzleikollege Dr. Richard Bickel verlässt unser Unternehmen per 30. Juni 2020 und wechselt vom Marktplatz in Feldkirch in die Anwaltskanzlei am Marktplatz in Dornbirn. Wir bedanken uns für die gute Zusammenarbeit in der Vergangenheit und wünschen ihm alles Gute und viel Erfolg.
Ganz besonders freut uns aber, mitteilen zu dürfen, dass wir per 1. Juli 2020 eine engagierte und fachlich ausgezeichnete Rechtsanwaltsanwärterin in der Person von Frau Mag. Valentina Tiefenthaler neu für unser Team dazugewinnen konnten. Sie ist Nachfolgerin von Mag. Jan Rudigier, der die Vorbereitung für seine eigene Rechtsanwaltsprüfung angetreten hat und nicht mehr zur Verfügung steht.
Gemeinsam führen wir – unter der neuen Firmenbezeichnung bmp LEGAL - die Arbeit der letzten Jahrzehnte der bmp Rechtsanwaltskanzlei mit viel Elan und Aufbruchstimmung weiter. Zusammen mit dem ansonsten unveränderten Team an Mitarbeitern unserer Kanzlei werden wir als Vorarlberger Wirtschaftsrechtskanzlei alles unternehmen, um zum Wohle unserer Klienten - wie gewohnt - professionelle und erfolgreiche Arbeit abzuliefern. National wie International. Vor Gericht wie außergerichtlich. Im Medizinrechtsbereich. Im Bank- und Finanzrechtsbereich. Aber auch im Vertragsgestaltungs- oder im Wirtschaftsrechtsbereich ganz allgemein. Wir werden gerne für Sie da sein, wenn Sie Hilfe benötigen. Und uns die Zeit nehmen, sorgfältige und tragfähige Lösungen für Ihre individuelle Situation zu erarbeiten. In diesem Sinne freuen wir uns auf weitere erfolgreiche Jahre.
EU-MeldepflichtG (EU-RL 2018/822 - zum Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen) - die grundsätzliche deadline 1. Juli 2020 nähert sich mit großen Schritten (Juni 2020).
I. Überblick über die EU-Amtshilferichtlinie
Dem österreichischen EU-Meldepflichtgesetz liegt die „DAC 6“-Richtlinie (= Directive on Administrative Cooperation No. 6) zugrunde. Es handelt sich dabei um die 6. Fassung der „DAC 1“-Richtlinie aus dem Jahr 2011 (= EU-Amtshilferichtlinie). Ziel ist die Erleichterung und Förderung einer Zusammenarbeit zwischen den Behörden in der Europäischen Union. Gebräuchlich für die aktuelle 6. Änderung ist auch der Begriff „Steuerintermediären-Richtlinie“, da in deren Fokus die Meldepflicht sogenannter „Intermediäre“ steht, worunter primär Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare fallen.
1.
Grundsätzliche Bedenken
Von Beginn an wurden in der Literatur die große Unbestimmtheit dieser Richtlinie und die damit verbundenen Eingriffe in das Bestimmtheitsgebot und das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit kritisiert. Eine Definition jener Steuergestaltungen, die potenziell aggressiv und somit meldepflichtig sind, enthält die Richtlinie nicht. Vielmehr werden diese nur mithilfe von Merkmalen bzw. Kennzeichen, sogenannten „Hallmarks“ umschrieben.
2.
Umsetzungs- und Nachmeldepflicht
Umzusetzen war die Richtlinie bis 31.12.2019, wobei die betreffenden Vorschriften grundsätzlich ab 01.07.2020 anzuwenden sind. Die Richtlinie sieht jedoch insofern eine Rückwirkung vor, als eine Informationspflicht bereits dann besteht, wenn der erste Schritt der betreffenden Steuergestaltung zwischen dem Inkrafttreten der Richtlinie (25.06.2018) und dem Beginn der Anwendung (01.07.2020) umgesetzt wurde (sogenannte „Nachmeldeverpflichtung“). Diese Nachmeldung hat nach derzeitigen Informationen grundsätzlich dabei bis spätestens 31.08.2020 zu erfolgen.
3.
Regelungsüberblick und Zielsetzung
Inhalt der neuen Richtlinie ist die Pflicht zur Meldung potenziell aggressiver Steuergestaltungen mit grenzüberschreitendem Bezug. Diese Meldepflicht trifft primär sogenannte Intermediäre, wobei es sich dabei insbesondere um Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare handelt. Unter bestimmten Voraussetzungen können darunter aber etwa auch Kreditinstitute oder sogenannte „Family Offices“ fallen. Die erlangten Informationen sollen anschließend zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden.
Vorbilder für derartige Meldepflichten fanden sich vor allem im angloamerikanischen Raum, wie etwa in Großbritannien und Irland. Ziel und Zweck der Richtlinie ist die Verhinderung von Steuervermeidung, die Ergänzung der klassischen Bekämpfungsmittel der Steuerbehörden und die frühzeitige Erkennung von steuervermeidenden Gestaltungsmodellen – dies alles vor dem Grundgedanken eines zurzeit bestehenden Transparenzdefizits.
Erwägungsgrund 2 der „DAC 6“-Richtlinie spricht etwa davon, dass die Steuerbehörden zeitnah gegen schädliche Steuerpraktiken vorgehen können und steuerrechtliche Schlupflöcher durch neue Rechtsvorschriften geschlossen werden können. Ausdrücklich genannt wird aber auch die Abschreckungsfunktion bereits auf Beraterebene (Erwägungsgründe 5 und 7 der „DAC 6“-Richtlinie). Es sollen also primär sogenannte Intermediäre (Rechtsanwälte, Steuerberater und sonstige Berater) davon abgehalten werden, steuervermeidende Modelle zu entwickeln und zu vermarkten.
4.
Tatbestandsmerkmale und Kennzeichen
Wie bereits eingangs erwähnt, ist die Richtlinie nur auf grenzüberschreitende Sachverhalte anwendbar, wobei sich die Grenzüberschreitung in Bezug auf einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat ergeben kann. Die Grenzüberschreitung ist bereits dann erfüllt, wenn ein Beteiligter nicht im selben Mitgliedstaat oder in mehreren Staaten ansässig ist, eine Betriebsstätte in einem anderen Staat besitzt, eine Tätigkeit in einem anderen Staat ausübt oder die Gestaltung möglicherweise Wirkung auf den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten oder auf die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers hat. Aufgrund dieser umfassenden Definition der Grenzüberschreitung ist davon auszugehen, dass dieses Tatbestandsmerkmal leicht zu erfüllen ist.
Meldepflichtige Steuergestaltungen können sowohl marktfähig, also allgemein anwendbare Modelle, als auch maßgeschneidert, also angepasst auf einen konkreten Einzelfall, sein. Wann eine meldepflichtige Steuergestaltung vorliegt, wird in der „DAC 6“-Richtlinie nicht definiert, sondern nur mithilfe sogenannter „Hallmarks“, also bestimmter Kennzeichen umschrieben. Für die Meldepflicht ausreichend ist das Vorliegen mindestens eines Kennzeichens.
Insgesamt gibt es 5 Kategorien von Kennzeichen, wobei bei bestimmten Kennzeichen ein sogenannter „Main-Benefit-Test“ durchgeführt werden muss. Der Main-Benefit-Test ist dann erfüllt, wenn der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile der Gestaltung in der Erlangung eines Steuervorteils besteht.
Nachdem eine umfassende Erörterung sämtlicher Kennzeichen den Rahmen dieses Kurzbeitrages sprengen würde, sollen im Folgenden nur einige plakative Beispiele angeführt werden, welche die Brisanz der „DAC 6“-Richtlinie aufzeigen. Eingangs sei aber gleich darauf hingewiesen, dass in den Anwendungsbereich der „DAC 6“-Richtlinie auch solche Steuergestaltungen fallen, die nach steuerrechtlichen Vorschriften ausdrücklich zulässig sind.
Beispiel 1: „Round Tipping“ (Kennzeichen B.3)
Ein sogenanntes „Round Tipping“ liegt bei zirkulären Transaktionen vor. Man stelle sich also vor, eine österreichische Tochtergesellschaft nimmt eine Gewinnausschüttung an eine ausländische Muttergesellschaft vor, wobei dieser Betrag als Darlehen an die österreichische Tochtergesellschaft zurückgewährt wird. Eine derartige Gestaltung löst eine Meldepflicht aus, sofern einer der Hauptvorteile dieser Gestaltung in der Erlangung eines Steuervorteils liegt.
Beispiel 2: Verlusteinkäufe (Kennzeichen B.1)
Ebenfalls meldepflichtig sind Gestaltungen, bei denen ein verlustbringendes Unternehmen erworben wird, die Haupttätigkeit dieses Unternehmens beendet wird und die Verluste dafür genutzt werden, die Steuerbelastung zu verringern. Auch im Rahmen dieser Gestaltung ist jedoch ein sogenannter „Main-Benefit-Test“ durchzuführen. Einer der Hauptvorteile der Gestaltung muss also in einem steuerlichen Vorteil liegen.
Beispiel 3: Standardisiertes Modell (Kennzeichen A.3)
Bei Erfüllung des „Main-Benefit-Tests“ ebenfalls meldepflichtig sind standardisierte Modelle, also Gestaltungen, deren Dokumentation und/oder Struktur im Wesentlichen standardisiert und für mehr als einen Steuerpflichtigen verfügbar ist/sind, ohne dass die Umsetzung einer wesentlichen individuellen Anpassung bedürfte. Vor allem diese Bestimmung trifft vermehrt Berater, wie Rechtsanwälte oder Steuerberater, da eine Standardisierung im Sinne dieser Definition schnell gegeben ist. Auch hier bedarf es freilich eines „Main-Benefit-Tests“.
5.
Umfang und Inhalt der Meldepflicht und Konsequenzen der Nichtmeldung
Die Meldung selbst ist sehr weitreichend und umfasst auch personenbezogene Daten der Klienten, wie etwa Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Steueransässigkeit und Steueridentifikationsnummer. Interessant ist auch der zeitliche Aspekt: Die Meldepflicht tritt grundsätzlich 30 Tage nachdem die Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wurde, die Gestaltung umsetzungsbereit war oder der erste Schritt der Umsetzung gesetzt wurde, ein (je nachdem, welche Voraussetzung zuerst erfüllt ist). Den Mitgliedstaaten wird aufgetragen, Vorschriften über Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht zu erlassen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollen.
II. Umsetzung durch das EU-Meldepflichtgesetz
Die Umsetzung der „DAC 6“-Richtlinie erfolgte in Österreich durch das neue EU-Meldepflichtgesetz (kurz: EU-MPfG). Dieses wurde im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes 2020 (kurz: AbgÄG 2020), gemeinsam mit dem Digitalsteuergesetz 2020 und anderen Gesetzesänderungen, am 19.09.2019 im Nationalrat beschlossen. Als Zeitpunkt des Inkrafttretens ist (passend zum Zeitpunkt der Anwendung der Richtlinie) der 01.07.2020 vorgesehen. Die wesentlichsten Punkte des EU-Meldepflichtgesetzes bestehen einerseits in einer Definition der meldepflichtigen Steuergestaltungen (§ 4 EU-MPfG) und andererseits in der Befreiung von der Meldepflicht für solche Berufsgruppen, die in Österreich einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen (§ 11 EU-MPfG).
1.
Umfasste Steuergestaltungen
Auch wenn der Versuch einer Definition durch den österreichischen Gesetzgeber durchaus lobenswert ist, ist fraglich, inwieweit dadurch tatsächlich mehr Rechtssicherheit gewonnen werden kann. Denn auch die Definition selbst ist weit gefasst. Meldepflichtig ist eine Steuergestaltung nach dem österreichischen Gesetzeswortlaut nämlich insofern, als sie „ein Risiko der Steuervermeidung oder der Umgehung der Meldepflichten des Gemeinsamen Meldestandard-Gesetzes – GMSG […] oder der Verhinderung der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers aufweist […]“.
Unterschieden wird zwischen unbedingt (§ 5 EU-MPfG) und bedingt meldepflichtigen Steuergestaltungen (§ 6 EU-MPfG), wobei diese stark an den bereits erwähnten Kennzeichen bzw. „Hallmarks“ angelehnt sind. Die unbedingt meldepflichtigen Steuergestaltungen werden taxativ im Gesetz aufgezählt, wie z.B. Gestaltungen, bei denen ein Vermögenswert übertragen wird und der anzusetzende Wert in den betroffenen Hoheitsgebieten unterschiedlich berechnet wird (§ 5 Z 4 EU-MPfG). Im Rahmen der bedingt meldepflichtigen Steuergestaltungen kommt es hingegen zentral darauf an, ob einer der wesentlichen Zwecke der Steuergestaltung in der Erlangung eines Steuervorteils liegt. Diese Beurteilung ist anhand objektiver Kriterien vorzunehmen (siehe Bericht des Budgetausschusses, 686 Blg NR, XXVI. GP, S 12).
2.
Befreiung bei Verschwiegenheitspflicht
Wie bereits angesprochen, hat Österreich von der „Opt Out“-Möglichkeit der Meldepflicht für solche Berufsgruppen Gebrauch gemacht, die einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Dies betrifft insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare. Diese Befreiung greift jedoch nur, sofern der Intermediär im Rahmen seiner für den Beruf geltenden gesetzlichen Bestimmungen tätig wird und nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden wurde (§ 11 Abs 1 EU-MPfG). Die Einschränkung hinsichtlich der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht wurde zwar im Gesetzgebungsprozess gerügt, weil die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht nicht eo ipso davon befreit, zu prüfen, ob eine Auskunft über betreffende Informationen auch mit der Treue- und Interessenwahrungspflicht vereinbar ist (siehe etwa die Stellungnahme des österreichischen Rechtsanwaltskammertages vom 28.05.2019). Die ursprüngliche Fassung des Ministerialentwurfes wurde aber dennoch übernommen.
Greift eine Befreiung von der Meldepflicht, so hat der betroffene Intermediär andere beteiligte Intermediäre von dieser Befreiung zu informieren (§ 11 Abs 2 EU-MPfG). Darüber hinaus hat der betroffene Intermediär aber auch die relevanten Steuerpflichtigen selbst von der Befreiung und vom Übergang der Meldepflicht auf den Steuerpflichtigen (§ 12 EU-MPfG) zu informieren (§ 11 Abs 3 EU-MPfG), damit der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung im Sinne des § 12 Z 2 EU-MPfG entsprechend nachkommen kann. In diesem Zusammenhang sind auch alle den jeweiligen Steuerpflichtigen betreffenden Informationen weiterzugeben. Auf Aufforderung der Steuerbehörde hat der Intermediär außerdem einen Nachweis über die erfolgte Information nach § 11 Abs 2 bzw. 3 EU-MPfG zu erbringen (§ 11 Abs 4 EU-MPfG). Vorgaben, wie genau dieser Nachweis ausgestaltet sein soll, gibt es im EU-Meldepflichtgesetz keine. Im Begutachtungsverfahren wurde § 11 Abs 4 EU-MPfG mit den Argumenten kritisiert, dass eine derartige Regelung in der Richtlinie gar nicht vorgesehen sei und die Verpflichtung, der Behörde über einfache Aufforderung solche Nachweise zu erbringen, bereits einen unzulässigen Eingriff in die Verschwiegenheitsverpflichtung darstelle.
Der Steuerpflichtige ist selbst gemäß § 12 EU-MPfG zur Meldung potenziell aggressiver Steuergestaltungen verpflichtet, wenn kein Intermediär vorhanden ist (z.B. der Steuerpflichtige hat die Steuergestaltung selbst konzipiert) oder wenn der Intermediär aufgrund von beruflichen Verschwiegenheitspflichten von der Meldepflicht befreit ist. Im zuletzt genannten Fall geht die Meldepflicht aber erst nach entsprechender Information durch den Intermediär auf den Steuerpflichtigen über.
3.
Sanktionen
Wird der Meldepflicht nicht nachgekommen, so kann eine Finanzordnungswidrigkeit gegeben sein. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2020 (BGBl I Nr. 91/2019) soll auch das Finanzstrafgesetz geändert werden: Wer die Meldepflicht nach dem EU-Meldepflichtgesetz vorsätzlich verletzt, ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 50.000,- zu bestrafen; wer die Meldepflicht grob fahrlässig verletzt, mit einer Geldstrafe bis zu EUR 25.000,-. Damit ist eine Bestrafung bei bloß leichter Fahrlässigkeit nicht vorgesehen, was eine Erleichterung insofern darstellt, als die rechtliche Beurteilung, in welchen Fällen eine Meldung erfolgen muss, mitunter Schwierigkeiten bereiten kann. Allerdings wurde demgegenüber die Möglichkeit einer Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für die Finanzordnungswidrigkeit beträgt drei Jahre.
26. April 2020
#COVID-19: neue Gesetzgebung vermutlich ab 28. April 2020 (6. bis 17. COVID-19 Gesetzespaket!)
Der Nationalrat tritt am Dienstag, den 28. April zu seiner nächsten Sitzung zusammen. Auf der Tagesordnung stehen mehr als eine Dutzend weiterer COVID-19-Gesetze, für die die zuständigen Ausschüsse großteils bereits grünes Licht gegeben haben. Zudem werden die Abgeordneten Novellen zum Zahlungsdienstegesetz und zum Versicherungsaufsichtsgesetz in Verhandlung nehmen sowie über zahlreiche Oppositionsanliegen beraten.
Konkret geht es bei den COVID-19-Gesetzen u.a. um eine Präzisierung jener Bestimmungen, die eine verpflichtende Dienstfreistellung für Beschäftigte vorsehen, die bestimmte Vorerkrankungen haben und nicht im Homeoffice bzw. an einem besonders geschützten Arbeitsplatz arbeiten können. Außerdem ist vorgesehen, die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld vorübergehend zu verlängern, um zu verhindern, dass Arbeitslose in die Notstandshilfe rutschen. Befristete Invaliditätspensionen oder Krankengeld können temporär weiterbezogen werden, wenn Begutachtungen nicht möglich sind. Auch Familienbeihilfe wird unter bestimmten Voraussetzungen länger ausgezahlt.
Um das Wiederhochfahren des Justizbetriebs zu beschleunigen, sieht das 8. COVID-Gesetz die Möglichkeit vor, auch in Zivilverfahren per VIDEO (in Bild und Ton) zu verhandeln, wenn alle Verfahrensparteien zustimmen. Auch in Verwaltungsverfahren wie Bauverhandlungen soll Videotechnologie verstärkt zum Einsatz kommen.
Auch im Zustellrecht kommt es zu weiteren Änderungen.
Alternativ zum gänzlichen Verbot von Veranstaltungen während der COVID-19-Pandemie soll es in Hinkunft möglich seien, diese an bestimmte Auflagen zu knüpfen.
Zudem sollen Absonderungsmaßnahmen für erkrankte bzw. krankheitsverdächtige Personen telefonisch angeordnet werden können. Die Erlaubnis zur Blutabnahme wird auf SanitäterInnen ausgedehnt.
Weitere Maßnahmen betreffen die Einbeziehung von KünstlerInnen und Kulturschaffenden in den Härtefallfonds, zusätzliche Geldmittel für die Förderung von freiwilligem Engagement, die Umsatzsteuerbefreiung von Schutzmasken und die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für ein COVID-Screening-Register. Zudem erhalten die Finanzämter spezifische Prüfbefugnisse, um etwaigen Fördermissbrauch aufzuspüren. Der Finanzminister kann bis zu 650 Mio. € für den Garantiefonds der Europäischen Investitionsbank bereitstellen und weitere 720 Mio. € an Garantien für das EU-Kurzarbeitsprogramm Sure übernehmen.
Kurzfristig haben sich die Koalitionsparteien überdies auf eine Gutscheinregelung für Kultur- und Sportveranstaltungen geeinigt. Demnach sollen bereits bezahlte Tickets für abgesagte Veranstaltungen erst ab 2023 refundiert werden müssen, um betroffene Veranstalter vor einer Insolvenz zu bewahren. Mitgliederversammlungen großer Vereine können nach hinten verschoben werden.
4. April 2020
#COVID-19: neue Gesetzgebung ab 3. April 2020 (3. und 4. COVID-19 Gesetzespaket; in Kürze in Kraft)
Da die Wirtschaft vom Normalzustand weit entfernt ist, hat die Regierung am 3. April 2020 ein drittes Gesetzespaket vorgestellt, mit dem die Auswirkungen der Pandemie auf die Betriebe abgefedert werden sollen. Im Zentrum steht der mit 15 Mrd. Euro dotierte Coronahilfsfonds, der für mittlere und große Unternehmen gedacht ist. Sie können bei Ihrer Hausbank Betriebsmittelkredite für bis zu drei Monatsumsätzen (bis zu einer Höhe von maximal 120 Mill. Euro) beantragen. Die Republik garantiert für 90% der Kreditsumme (seit gestern 4. April nach Abklärung mit der EU angeblich u.U. sogar bis zu 100% der Kreditsumme), der Zinssatz beträgt grundsätzlich höchstens 1% p.a., dazu kommen 0,25 bis 2% Haftungsprovision. Der Kredit läuft 5 Jahre und kann um fünf Jahre verlängert werden. Anträge sollen ab 8. April 2020 gestellt werden können. Unternehmen, die von dieser Kredithilfe Gebrauch machen, dürfen bis Mitte März 2021 keine Dividenden ausschütten. Bonuszahlungen sind mit der Hälfte des Betrages vom Vorjahr beschränkt.
Um Betrieben zu helfen, die nicht nur Liquiditätsprobleme, sondern hohe Verluste haben, weil sie auf Saison- oder Frischwaren sitzen bleiben, gibt es zusätzlich die Möglichkeit eines Zuschusses zu den Betriebskosten. Dieser kann bis zu max. 90 Mill. Euro betragen. Betriebe müssen dafür einen Umsatzrückgang von mind. 40% nachweisen. Für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern gilt zudem die Auflage, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen zum Erhalt von Arbeitsplätzen ergreifen müssen, vorrangig geht es um den Einsatz der Coronakurzarbeit anstelle von Kündigungen. Der Zuschuss umfasst etwa Mieten und Leasingraten, Kosten für Strom und Gas, Internet- und Telefongebühren, Versicherungsprämien, Zinsen sowie Aufwendungen für verderbliche Waren, deren Wert in der Krise um 50% sinkt. Der Zuschuss ist nach der Höhe des Umsatzrückgangs gestaffelt und beträgt 25% bei einem Umsatzminus von 40% - 60%, 50% bei 60% - 80% Rückgang und 75%, wenn 80% - 100% des Umsatzes im Zeitraum der Krise (16. März bis zu ihrem Ende) verloren gingen. Für den nicht rückzahlbaren Zuschuss muss man sich bis Jahresende bei der staatlichen Förderbank aws registrieren, Anträge können erst nach Vorliegen des Jahresabschlusses bei der staatlichen Förderbank aws gestellt werden.
Unser RA Dr. Michael Brandauer hat langjährige und intensive Bankerfahrung. Er ist zudem mit etablierten Wirtschaftsprüfungsunternehmen in enger Kooperation. Bei der Prüfung und Abwicklung solch obiger COVID-19 Betriebsmittelkredite und Zuschussbeantragungen steht er Ihnen mit seiner Expertise jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit dem 4. COVID-19 Bundesgesetz wurde zudem insbesondere das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, die Insolvenzordnung, die Notariatsordnung, das gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz (insbesondere betreffend VIDEO-KONFERENZEN IN BILD UND TON bei bestimmten Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen) geändert bzw. präziisert sowie ein 2. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz - 2. COVID-19-JuBG), ein Bundesverfassungsgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (COVID-19 Begleitgesetz Vergabe) und ein Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes beschlossen werden (4. COVID-19-Gesetz).
23.03.2020
#COVID-19: Gesetzgebung seit 23. März 2020 (2. COVID-19 Gesetzespaket)
Das Parlament setzt derzeit aktuell einige Massnahmen, um die COVID-19 Krise zu bewältigen. Aus gesundheitspolitischen Gründen. Aber auch aus wirtschaftspolitischen Überlegungen. Anbei ein kurzer - beispielhafter und grundsätzlicher - Überblick über die gesetzten und geplanten Maßnahmen (ohne Vollständigkeitsgewähr):
Hilfspaket mit insgesamt 38 Milliarden Euro (Härtefonds) für insbesondere EPU's und Kleinstbetriebe; die Abwicklung erfolgt grundsätzlich über: https://wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html?shorturl=wkoat_haertefall-fonds . Auf dieser Site können auch die detaillierten Förderrichtlinien eingesehen werden. Der Link ist seit heute 27. März 2020, 17.00 Uhr, freigeschalten.
Überbrückungsgarantien für Betriebsmittelkredite für EPU's / KMU's sowie Tourismusbetriebe werden weitergeführt / ausgebaut und können über die Hausbank beantragt werden; Garantien für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern; Direktkredite für betroffene Unternehmen (Details noch in Ausarbeitung);
Steuerstundungen, Herabsetzung von Steuervorauszahlungen, Abstandnahme von steuerlichen Nachforderungszinsen, Stundungszinsen und Säumniszuschlägen;
Stundungen, Ratenzahlungen, Herabsetzen von Beitragsgrundlagen für die Sozialversicherung von Selbständigen; Ratenzahlungen für Beiträge zur ÖGK;
Kreditrahmen für Exportunternehmen bis 10% (bei Großunternehmen) bzw. 15% (bei Klein- und Mittelunternehmen) ihres Exportumsatzes (Antrag bei der OeKB);
Verlängerung der Frist zur Stellung von Insolvenzanträgen: die entsprechende (Maximal)Frist wird - für Pandemien und Epidemien - von 60 Tagen bis auf 120 Tage (nach Eintritt der Insolvenzeröffnungsvoraussetzungen) verlängert;
Vereinfachte Willensbildung im Gesellschaftsrecht: für die Dauer der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, können Versammlungen von Gesellschaften und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, einer Genossenschaft, einer Privatstiftung oder eines Vereins, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder eines kleinen Versicherungsvereins - nach Massgabe einer von der Justizministerin noch zu erlassenden Verordnung - auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (anzunehmenderweise und grundsätzlich per Videokonferenz) durchgeführt werden;
Erleichterung der Kurzarbeit: es geht um die vorübergehende Verkürzung der Normalarbeitszeit (also exklusive Mehr- und Überstunden) bei entsprechender Herabsetzung des Entgelts aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Ziel ist insbesondere die Vermeidung von Arbeitslosigkeit, die Erhaltung der Liquidität sowie der Fachkräfte. Um Kurzarbeit zu beantragen, muss der AG ein Kurzarbeitsbegehren bei der AMS-Landesgeschäftsstelle stellen, die für den Unternehmensstandort zuständig ist. Dieses Verfahren wurde dabei verkürzt. Das AMS ersetzt dem AG gemäß bestimmter Pauschalsätze die Kosten für die Ausfallsstunden (Kurzarbeitsbeihilfe). Weitere Voraussetzung ist, dass eine entsprechende BV geschlossen wird. Betriebe ohne BR müssen mit den von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitern Einzelvereinbarungen schliessen (z.B. Vorlage: COVID-19 Sozialpartnervereinbarung). Die gesetzliche Anforderung der Verständigung des AMS sowie die Beratung durch das AMS im Vorfeld der Antragsstellung wird durch die Vorlage der COVID-19 Sozialpartnervereinbarung erfüllt. Tunlichst sollte auch eine Vereinbarung zur Konsomation von Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre mit dem AN erzielt werden (Bemühensverpflichtung). Inhaltlich muss die Arbeitszeit für Arbeitnehmer (davon können auch nur einzelne Betriebsteile oder AN-Gruppen betroffen sein) für einen Kurzarbeitszeitraum von maximal 3 Monaten (verlängerbar um nochmals bis zu 3 Monaten) durchschnittlich nicht unter 10% und nicht über 90% reduziert werden. Da die Reduktion nur durchschnittlich das genannte Ausmaß erreichen muss, kann die Arbeitszeit zeitweise grundsätzlich auch Null sein. Der Beschäftigtenstand ist grundsätzlich während der Kurzarbeit und in einem allenfalls darüber hinaus zusätzlich vereinbarten Zeitraum nach deren Beendigung (Behaltefrist) aufrecht zu erhalten.
Für weitergehende und präzisierende Ausführungen steht Ihnen gerne RA Dr. Michael Brandauer (michael.brandauer@bmplegal.at) zur Verfügung.
Alles Gute und bleiben Sie vor allem gesund !
15.03.2020
#COVID-19: Gesetzgebung seit 15. März 2020 (1. COVID-19 Gesetzespaket)
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG) und ein Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) erlassen sowie das Gesetzliche Budgetprovisorium 2020, das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022, das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden (COVID-19 Gesetz)
29.11.2019
#AWERIAN Meeting der Wirtschaftsanwälte in Paris
Am 29. November 2019 findet die jährliche Jahreshauptversammlung des AWERIAN-Anwaltsnetzwerkes statt. Dieses Mal wie schon vor drei Jahren wieder in Paris.
27.09.2019
#bmp Rechtsanwälte bei der ALN-Generalversammlung in Velden am Wörthersee zum Thema "LEGAL TECH"
Im Rahmen der diesjährigen ALN-Generalversammlung in Velden am Wörthersee wurden verschiedene technische Systeme und Programme vorgestellt, die den Kanzleialltag um ein Vielfaches erleichtern können.
14.11.2019
#bmp Rechtsanwälte bei 5. Vorarlberger Turnusärztekongress
Dr. Michael Brandauer wird erneut als Vortragender im Rahmen des bundesweiten Turnusärztekongresses 2019 in Vorarlberg tätig sein (www.turnusaerztekongress.at).
14.01.2020
#aktuelle Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes
Ständig auf dem neuesten Stand und über die aktuelle höchstgerichtliche Rechtsprechungen informiert sein.