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3. April 2020
#COVID-19: neue Gesetzgebung ab 3. April 2020 (3. COVID-19 Gesetzespaket; in Kürze in Kraft)
Da die Wirtschaft vom Normalzustand weit entfernt ist, hat die Regierung am 3. April 2020 ein drittes Gesetzespaket vorgestellt, mit dem die Auswirkungen der Pandemie auf die Betriebe abgefedert werden sollen. Im Zentrum steht der mit 15 Mrd. Euro dotierte Coronahilfsfonds, der für mittlere und große Unternehmen gedacht ist. Sie können bei Ihrer Hausbank Betriebsmittelkredite für bis zu drei Monatsumsätzen (bis zu einer Höhe von maximal 120 Mill. Euro) beantragen. Die Republik garantiert für 90% der Kreditsumme (seit gestern 4. April nach Abklärung mit der EU angeblich u.U. sogar bis zu 100% der Kreditsumme), der Zinssatz beträgt grundsätzlich höchstens 1% p.a., dazu kommen 0,25 bis 2% Haftungsprovision. Der Kredit läuft 5 Jahre und kann um fünf Jahre verlängert werden. Anträge sollen ab 8. April 2020 gestellt werden können. Unternehmen, die von dieser Kredithilfe Gebrauch machen, dürfen bis Mitte März 2021 keine Dividenden ausschütten. Bonuszahlungen sind mit der Hälfte des Betrages vom Vorjahr beschränkt.
Um Betrieben zu helfen, die nicht nur Liquiditätsprobleme, sondern hohe Verluste haben, weil sie auf Saison- oder Frischwaren sitzen bleiben, gibt es zusätzlich die Möglichkeit eines Zuschusses zu den Betriebskosten. Dieser kann bis zu max. 90 Mill. Euro betragen. Betriebe müssen dafür einen Umsatzrückgang von mind. 40% nachweisen. Für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern gilt zudem die Auflage, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen zum Erhalt von Arbeitsplätzen ergreifen müssen, vorrangig geht es um den Einsatz der Coronakurzarbeit anstelle von Kündigungen. Der Zuschuss umfasst etwa Mieten und Leasingraten, Kosten für Strom und Gas, Internet- und Telefongebühren, Versicherungsprämien, Zinsen sowie Aufwendungen für verderbliche Waren, deren Wert in der Krise um 50% sinkt. Der Zuschuss ist nach der Höhe des Umsatzrückgangs gestaffelt und beträgt 25% bei einem Umsatzminus von 40% - 60%, 50% bei 60% - 80% Rückgang und 75%, wenn 80% - 100% des Umsatzes im Zeitraum der Krise (16. März bis zu ihrem Ende) verloren gingen. Für den nicht rückzahlbaren Zuschuss muss man sich bis Jahresende bei der staatlichen Förderbank aws registrieren, Anträge können erst nach Vorliegen des Jahresabschlusses bei der staatlichen Förderbank aws gestellt werden.
Unser RA Dr. Michael Brandauer hat langjährige und intensive Bankerfahrung. Er ist zudem mit etablierten Wirtschaftsprüfungsunternehmen in enger Kooperation. Bei der Prüfung und Abwicklung solch obiger COVID-19 Betriebsmittelkredite und Zuschussbeantragungen steht er Ihnen mit seiner Expertise jederzeit gerne zur Verfügung.
23.03.2020
#COVID-19: Gesetzgebung seit 23. März 2020 (2. COVID-19 Gesetzespaket)
Das Parlament setzt derzeit aktuell einige Massnahmen, um die COVID-19 Krise zu bewältigen. Aus gesundheitspolitischen Gründen. Aber auch aus wirtschaftspolitischen Überlegungen. Anbei ein kurzer - beispielhafter und grundsätzlicher - Überblick über die gesetzten und geplanten Maßnahmen (ohne Vollständigkeitsgewähr):
Hilfspaket mit insgesamt 38 Milliarden Euro (Härtefonds) für insbesondere EPU's und Kleinstbetriebe; die Abwicklung erfolgt grundsätzlich über: https://wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html?shorturl=wkoat_haertefall-fonds . Auf dieser Site können auch die detaillierten Förderrichtlinien eingesehen werden. Der Link ist seit heute 27. März 2020, 17.00 Uhr, freigeschalten.
Überbrückungsgarantien für Betriebsmittelkredite für EPU's / KMU's sowie Tourismusbetriebe werden weitergeführt / ausgebaut und können über die Hausbank beantragt werden; Garantien für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern; Direktkredite für betroffene Unternehmen (Details noch in Ausarbeitung);
Steuerstundungen, Herabsetzung von Steuervorauszahlungen, Abstandnahme von steuerlichen Nachforderungszinsen, Stundungszinsen und Säumniszuschlägen;
Stundungen, Ratenzahlungen, Herabsetzen von Beitragsgrundlagen für die Sozialversicherung von Selbständigen; Ratenzahlungen für Beiträge zur ÖGK;
Kreditrahmen für Exportunternehmen bis 10% (bei Großunternehmen) bzw. 15% (bei Klein- und Mittelunternehmen) ihres Exportumsatzes (Antrag bei der OeKB);
Verlängerung der Frist zur Stellung von Insolvenzanträgen: die entsprechende (Maximal)Frist wird - für Pandemien und Epidemien - von 60 Tagen bis auf 120 Tage (nach Eintritt der Insolvenzeröffnungsvoraussetzungen) verlängert;
Vereinfachte Willensbildung im Gesellschaftsrecht: für die Dauer der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, können Versammlungen von Gesellschaften und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, einer Genossenschaft, einer Privatstiftung oder eines Vereins, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder eines kleinen Versicherungsvereins - nach Massgabe einer von der Justizministerin noch zu erlassenden Verordnung - auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (anzunehmenderweise und grundsätzlich per Videokonferenz) durchgeführt werden;
Erleichterung der Kurzarbeit: es geht um die vorübergehende Verkürzung der Normalarbeitszeit (also exklusive Mehr- und Überstunden) bei entsprechender Herabsetzung des Entgelts aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Ziel ist insbesondere die Vermeidung von Arbeitslosigkeit, die Erhaltung der Liquidität sowie der Fachkräfte. Um Kurzarbeit zu beantragen, muss der AG ein Kurzarbeitsbegehren bei der AMS-Landesgeschäftsstelle stellen, die für den Unternehmensstandort zuständig ist. Dieses Verfahren wurde dabei verkürzt. Das AMS ersetzt dem AG gemäß bestimmter Pauschalsätze die Kosten für die Ausfallsstunden (Kurzarbeitsbeihilfe). Weitere Voraussetzung ist, dass eine entsprechende BV geschlossen wird. Betriebe ohne BR müssen mit den von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitern Einzelvereinbarungen schliessen (z.B. Vorlage: COVID-19 Sozialpartnervereinbarung). Die gesetzliche Anforderung der Verständigung des AMS sowie die Beratung durch das AMS im Vorfeld der Antragsstellung wird durch die Vorlage der COVID-19 Sozialpartnervereinbarung erfüllt. Tunlichst sollte auch eine Vereinbarung zur Konsomation von Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre mit dem AN erzielt werden (Bemühensverpflichtung). Inhaltlich muss die Arbeitszeit für Arbeitnehmer (davon können auch nur einzelne Betriebsteile oder AN-Gruppen betroffen sein) für einen Kurzarbeitszeitraum von maximal 3 Monaten (verlängerbar um nochmals bis zu 3 Monaten) durchschnittlich nicht unter 10% und nicht über 90% reduziert werden. Da die Reduktion nur durchschnittlich das genannte Ausmaß erreichen muss, kann die Arbeitszeit zeitweise grundsätzlich auch Null sein. Der Beschäftigtenstand ist grundsätzlich während der Kurzarbeit und in einem allenfalls darüber hinaus zusätzlich vereinbarten Zeitraum nach deren Beendigung (Behaltefrist) aufrecht zu erhalten.
Für weitergehende und präzisierende Ausführungen steht Ihnen gerne RA Dr. Michael Brandauer (michael.brandauer@bmplegal.at) zur Verfügung.
Alles Gute und bleiben Sie vor allem gesund !
14.01.2020
#aktuelle Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes
Ständig auf dem neuesten Stand und über die aktuelle höchstgerichtliche Rechtsprechungen informiert sein.
29.11.2019
#AWERIAN Meeting der Wirtschaftsanwälte in Paris
Am 29. November 2019 findet die jährliche Jahreshauptversammlung des AWERIAN-Anwaltsnetzwerkes statt. Dieses Mal wie schon vor drei Jahren wieder in Paris.
14.11.2019
#bmp Rechtsanwälte bei 5. Vorarlberger Turnusärztekongress
Dr. Michael Brandauer wird erneut als Vortragender im Rahmen des bundesweiten Turnusärztekongresses 2019 in Vorarlberg tätig sein (www.turnusaerztekongress.at).
27.09.2019
#bmp Rechtsanwälte bei der ALN-Generalversammlung in Velden am Wörthersee zum Thema "LEGAL TECH"
Im Rahmen der diesjährigen ALN-Generalversammlung in Velden am Wörthersee wurden verschiedene technische Systeme und Programme vorgestellt, die den Kanzleialltag um ein Vielfaches erleichtern können.